Die Satzung der BAG-Wunde e.V. i.G.

Zusammenfassung der wesentlichen Inhalte

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Vereinssatzung der Bundesarbeitsgemeinschaft spezialisierter Leistungserbringer Wunde 

 

In der, von der Mitgliederversammlung genehmigten, Fassung vom 24.06.2024

§ 1 Name und Sitz 

(1) Der Verein führt den Namen Bundesarbeitsgemeinschaft spezialisierter Leistungserbringer -Wunde-. Er wird in das Vereinsregister eingetragen. Die Kurzformel des Vereins lautet BAG-Wunde.

(2) Sitz des Vereins ist Mülheim an der Ruhr.


§ 2 Zweck 

(1) Vereinzwecke sind:

  • ... Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung von überregionalen Netzwerken
  • ... die Weitergabe von zeitgemäßen Erkenntnissen der Behandlung von chronischen und schwer heilenden Wunden an die Mitglieder sowie die kontinuierliche Weiterentwicklung und Optimierung hieraus abzuleitender Standards in der Behandlung und Pflege von Wundpatienten im Rahmen der spezialisierten Leistungserbringung.
  • ...  die Versorgungslage von Patienten mit chronischen oder schwer heilenden Wunden nachhaltig zu verbessern.
  • ...  Initiierung und Förderung eines kontinuierlichen Dialogs, Aller an der Wundheilung und Wundbehandlung Beteiligten sowie Aufbau einer Plattform des Fach-Austausches. Ausdrücklich sind hier alle Akteure der unterschiedlichsten Berufsgruppen gemeint inklusive der Krankenversicherungen und des Medizinischen Dienstes.Durch aktive Mitarbeit der Mitglieder an Studien- und Forschungsprojekten soll zudem der weitere Erkenntnisgewinn in der medizinischen Versorgung der Wunden gefördert werden.

     

(2) Zweckverwirklichung

Durch die Spezialisierung wird das Ziel verfolgt, eine Professionalisierung von Pflege und deren Versorgungspartner zu erreichen. Zu diesem Zweck werden auch regelrecht Outcome Kriterien erhoben, die zu einem späteren Zeitpunkt zu einem öffentlichen Benchmark führen sollen. Der fachliche Diskurs über Versorgungswege, strukturelle Aufbaustufen sowie Versorgungsergebnisse sollen die Regel und nicht die Ausnahme darstellen. Eine Plattform für den fachlichen Austausch und für Fallkonferenzen wird daher aufgebaut.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliederzahl und Dauer

Die Mitgliederzahl ist unbegrenzt. Die Dauer des Vereins ist unbeschränkt. Eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

 

§ 5 Mitgliedschaft   

  1. Stimmberechtigtes Mitglied des Vereins kann jede natürliche Fachperson und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden die direkt, oder indirekt durch die Einrichtung, mit der pflegerischen Versorgung von Menschen mit chronischen oder schwer heilenden Wunden betraut ist. Dies schließt zunächst die medizinprodukteherstellenden Firmen und deren Tochtergesellschaften sowie Firmen, die mit dem Vetrieb von Wundversorgungsware betraut sind, aus. Ebenso haben konzerngesteuerte Unternehmen mit ihren Tochtergesellschaften immer nur eine Stimme.
  2. Eine Fachperson ist eine natürliche Person, deren beruflicher Schwerpunkt mit der Versorgung chronischer oder schwer heilender Wunden in Kontext steht. 

Dieser Kontext der inhaltlichen Arbeit muss im direkten Dienstleistungsbereich der Wundversorgung am Patienten oder in dessen Organisation und Administration liegen. Aktuell sind dies (gemeint sind w, m wie auch divers): 

  1. Akademisierte und nicht akademisierte Pflegefachpersonen 
  2. Medizinische Fachangestellte 
  3. Podologe 
  4. Ärzte 
  5. Lymphtherapeut 
  6.   Ernährungsberater

 

Der Vorstand kann mit 2/3tel Mehrheit weitere Berufsgruppen festlegen, die als „Fachperson“ im Sinne dieser Satzung anerkannt werden. Ferner kann der Vorstand im Rahmen einer Einzelfallentscheidung, die Aufnahme von Einzelpersonen bestimmen, die einen wesentlichen Mehrwert für die BAG-Wunde bedeuten würden. Hierfür müssen alle Mitglieder des Vorstandes zustimmen. 

  1. Abgegrenzt davon sind andere natürliche Personen, die in einem Handels-unternehmen arbeiten, welches mit Verbandmitteln [Homecare-Markt, Eigenbetrieb] oder anderen benötigten Materialien [Sanitätshaus, Apotheke] zur Versorgung von Menschen mit chronischen oder schwer heilenden Wunden, Handel treiben.

 

§ 7 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft wird durch das Absenden eines Online-Formulars auf der Homepage des Vereins beantragt. Jeder Antragsteller gibt hierbei eine gültige E-Mailadresse an, die Kommunikation im Verein erfolgt grundsätzlich papierlos, soweit nicht eine andere Form zwingend vorgeschrieben oder durch diese Satzung bestimmt wird. 
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann einen Aufnahmeantrag ablehnen. Die Ablehnung ist zu begründen.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft: 

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Austritt

Der freiwillige Austritt ist nur zum 31.12. eines Jahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Verein 3 Monate vor dem Jahresablauf schriftlich zugegangen sein. Nach Ablauf der Mitgliedschaft müssen der Mitgliedsausweis und die Mitgliedsurkunde sofort vernichtet werden, die weitere Verwendung von Hinweisen auf die Mitgliedschaft sind zu unterlassen.

  1. Ausschluss

Ein Mitglied, das in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, oder seinen Mitgliedspflichten wiederholt nicht nachgekommen ist, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied in Textform mitzuteilen und zu begründen. Der Ausschluss wird wirksam mit Bekanntgabe an den Betroffenen. Ist das ausgeschlossene Mitglied unter der dem Verein angegebenen Adresse postalisch und auch per Mail nicht erreichbar, wirkt der Ausschluss ab dem Tag der Absendung seiner Bekanntgabe. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Mitgliederrechte des betroffenen Mitgliedes. Ein Vorstandsmitglied kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands nur vorläufig ausgeschlossen werden. Über die endgültige Ausschließung eines Vorstandsmitglieds entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. 

  1. Tod
  2. Bei juristischen Personen mit ihrer Auflösung.

 

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die ordentliche Mitglieder-versammlung festgelegt wird. Dieser wird u. a. auf der Homepage ausgewiesen. Eine Rechnung über den Jahresbeitrag wird schriftlich oder in Textform an die letzte bekannte Adresse des Mitgliedes zugestellt. Der Beitrag ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang der Jahresrechnung auf das Vereinskonto zu überweisen. Der Nichtzahlung folgt eine Zahlungserinnerung und eine Mahnung. Erfolgt auch daraufhin keine Zahlung kann das Mitglied gemäß § 7 (4)b ausgeschlossen werden. Auf Antrag ist ein verminderter jährlicher Beitrag für natürliche Personen möglich. Die Entscheidung hierüber fällt der gesamte Vorstand in jedem Einzelfall, einstimmig. Die Beitragsreduzierung wird befristet ausgesprochen. 

Gemeinnützige Einrichtungen und Vereine sowie im begründeten Einzelfall auch Einzel-mitglieder können nach Entscheidung des gesamten Vorstandes als Kooperationspartner befristet oder dauerhaft beitragsfrei gestellt werden.

 

§ 9 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in: 

a) der Beachtung und Einhaltung der Vereinssatzung; 

b) der Förderung der in der Satzung niedergelegten Grundsätze des Vereins;

c) der unverzüglichen Mitteilung über geänderte Post- und E-Mailadressen an den    Vorstand.

d) Zahlung des Mitgliederbeitrages; 

 

 

§ 10 Rechte der Mitglieder 

Die Rechte der Mitglieder bestehen in: 

a) der Teilnahme an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Wahl-, Stimm- und Antragsrechts; 

b) der Nutzung von inhaltlichen Angeboten und Einrichtungen des Vereins im Rahmen dieser Satzung;

c) der Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen

d) Stimmrecht: Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied weist sein Stimmrecht durch Vorlage des Mitgliedsausweises gegenüber dem Vorstand oder dessen Bevollmächtigten nach.

 

 

§ 11 Organe 

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand 

b) die Mitgliederversammlung

c) Der Verein wird langfristig einen Beirat einrichten 

d) Der Verein kann weitere Organe einrichten, wie zum Beispiel einen Verwaltungsrat sowie Rechnungsprüfer.


 

§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus 5 Personen: Dem 1. Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen Pflegefachkräfte sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen seiner Vereinsmitglieder für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  3. Wahlvorschläge für alle Vorstandspositionen müssen samt Einverständniserklärung der Kandidaten spätestens 2 Wochen vor der Wahl schriftlich oder in Textform dem amtierenden Vorstand zugeleitet werden. Der Eingang wird dem Kandidaten unverzüglich bestätigt. Die aktuellen Wahlvorschläge werden eine Woche vor der Wahl im inneren Bereich der Homepage des Vereines zur Einsicht ausgestellt.
  4. Finanzielle Verfügungen des Vorstandes dürfen im Allgemeinen das Vereinsvermögen sowie im Besonderen die für das laufende Vereinsjahr vorkalkulierten Werte nicht überschreiten. Grundstückserwerb und -verkauf müssen über die Mitgliederversammlung legitimiert werden. 
  5. Der Vorstand darf Änderungen, die das Vereinsregister oder das Finanzamt verlangen, an der Satzung vornehmen.

 

§ 13 Rechtliche Absicherungen

  1. Der Vorstand wird aus dem Vereinsvermögen, durch eine dafür vorgesehene Versicherung (D&O Versicherung), ausreichend abgesichert, um das eigene Vermögen und die Rücklagen des Vereins vor fahrlässigen oder schuldhaften Pflichtverletzungen zu schützen. 
  2. Es wird eine Vereinshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen.
  3. Bei großen und externen Veranstaltungen des Vereins wird hierfür eine Veranstalterhaftpflicht-Versicherung abgeschlossen.


§ 14 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels einfachem Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder oder per E-Mail einzuberufen. Die Einladung zu weiteren Mitgliederversammlungen und die übrige Kommunikation innerhalb des Vereins erfolgen per E-Mail.
  2. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. 
  3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr.

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen  Entlastung. 

c) Wahl des Vorstandes.

d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung. 

 

  1. Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 3/4tel der anwesenden Vereinsmitglieder, eine Änderung des Vereinszwecks der Mehrheit von 3/4tel aller Vereinsmitglieder.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3tel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25% der Mitglieder anwesend sind. Ist das nicht der Fall, ist die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung erforderlich. Der Vorstand kann in seiner Einladung zur Mitgliederversammlung gleichzeitig eine zweite Versammlung auch für den gleichen Tag mit dem gleichen Gegenstand einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anwesenheit beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. 
  4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  5. Bei Abstimmungen haben alle Mitglieder jeweils 1 Stimme. Vor Beginn der Abstimmung teilen die jeweiligen Vertreter der juristischen Mitglieder dem Versammlungsleiter Namen und Funktion mit.

 

§ 15 Online-Mitgliederversammlung

  1. Dem § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgend, kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort (hybride Versammlung) teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online-Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
  2. Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen. In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
  3. Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
  4. Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstands-beschlüsse entsprechend.


§ 16 Der Beirat 

  1. Der Beirat, so denn er eingerichtet wird, würde die Aufgabe haben, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen. Insbesondere sollen die Beiratsmitglieder in Arbeits- und Projektgruppen verantwortlich mitarbeiten. 
  2. Der Beirat wird vom Vorstand berufen.
  3. Ein Beiratsmitglied muss auch Mitglied des Vereins sein hat dann aber auch nur eine Stimme, die seiner Mitgliedschaft.


§ 17 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4tel aller Mitglieder.
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen wird so verwendet, dass zunächst die eventuell vorhandenen Schulden damit gedeckt werden. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die nachstehend benannten Einrichtungen: ”Pflegende Angehörige e. V.” zu 50%  sowie ”Wir pflegen e. V.” zu 50%. 
  3. Existieren die Vereine bei Auflösung unseres Vereins nicht mehr, wird eine gemeinnützige Einrichtung durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt. Dabei wäre das Geld ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. Der Beschluss darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 18 Gültigkeit und in Kraft treten

Diese Satzung tritt mit der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung am 24.06.2024 in Kraft und wird wirksam mit Eintragung in das Vereinsregister. Sie gilt so lange, bis die Mitgliederversammlung eine Änderung beschließt oder der Verein aufgelöst wird.

 

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Dateien zum herunterladen:

 Satzung der BAG Wunde e.V.

Anlage Mitgliedschaft Beitragsregelung

 

 

 

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