FAQ – Zusammenstellung von Informationen zu besonders häufig gestellten Fragen

Der spezialisierte Leistungserbringer verfügt für die Versorgung von Versicherten mit chronischen oder schwer heilenden Wunden über eine sozialversicherungspflichtig beschäftigte verantwortliche Pflegefachkraft.

Die verantwortliche Pflegefachkraft, die bereits nach § 5 Abs. 3 des Rahmenvertrages nach §§ 132, 132a Abs. 4 SGB V gemeldet ist, ist in dem nach § 132a Abs. 4 Satz 1 SGB V geregelten Mindestumfang tätig und erfüllt die nachfolgenden Voraussetzungen:

Abgeschlossene Ausbildung als

  • Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBG) oder
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
  • Altenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003) oder
  • Altenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht.

Neben der Weiterbildung für leitende Pflegefachkräfte in Höhe von mindestens 460 Stunden muss zusätzlich eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorliegen. Die notwendige Zusatzqualifikation umfasst mindestens 168 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten.

Die Inhalte der theoretischen Schulung (inklusive fachpraktischer Unterricht) und die sonstigen Anforderungen orientieren sich an § 6 Abs. 5 Satz 2 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 in der jeweils gültigen Fassung.

Soweit die verantwortliche Pflegefachkraft die (wundfachlichen) Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der spezialisierte Leistungserbringer auch andere Pflegefachkräfte im Sinne einer Fachbereichsleitung benennen, welche die wundfachlichen Voraussetzungen (spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden – mindestens 168 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten), mit Ausnahme der 460-stündigen Qualifikation zur verantwortlichen Pflegefachkraft, erfüllen müssen.

Eine Teilzeitbeschäftigung im Mindestumfang wird vertraglich abgestimmt.
Die Fachbereichsleitung übernimmt dann intern die fachliche Verantwortung und die Aufsicht für die vertraglich beschriebenen Leistungen.

Alle Pflegekräfte, die eigenverantwortlich die fachpflegerische Versorgung bei Versicherten übernehmen, müssen über eine der folgenden Ausbildungen verfügen:

  • Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann (nach dem PflBG) oder
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in (nach dem KrPflG) oder
  • Altenpfleger/-in (nach dem Altenpflegegesetz vom 25.08.2003) oder
  • Altenpfleger/-in mit einer dreijährigen Ausbildung nach Landesrecht

Spezifische Zusatzqualifizierung
Zusätzlich muss eine spezifische Zusatzqualifikation zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden vorliegen. Die notwendige Zusatzqualifikation umfasst mindestens 84 Unterrichtseinheiten (UE) à 45 Minuten. Die Inhalte der theoretischen Schulung (inklusive fachpraktischer Unterricht) und die sonstigen Anforderungen orientieren sich an § 6 Abs. 9 der Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 in der jeweils gültigen Fassung.

Spezifische Einweisung in das Thema
Alle Pflegekräfte, die Leistungen gemäß dieser Vereinbarung erbringen, müssen über eine entsprechende spezifische Einweisung und strukturierter Einarbeitung für ihre Tätigkeit im Rahmen der Wundversorgung verfügen.

Regelhafte Fortbildung
Der Träger des spezialisierten Leistungserbringers ist verpflichtet, die fachliche Kompetenz der Mitarbeiter*innen des spezialisierten Leistungserbringers durch fachspezifische, interne und/oder externe Fortbildungen zu gewährleisten.
Der Umfang der Fortbildungen beträgt 10 Zeitstunden je Kalenderjahr und je Mitarbeiter*in und wird auf eine in einem Vertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V geregelte allgemeine Fortbildungsverpflichtung angerechnet.
Die Fortbildung muss sich auf fachspezifische Themen beziehen und produktneutral ausgerichtet sein. Art und Umfang der Dokumentation der Fortbildung sowie die weiteren Regelungen bestimmen sich nach der Vereinbarung gemäß § 132a abs. 4 SGB V.

Digitale Wunddokumentation

Die digitale Wunddokumentation ist abligat

Im Rahmen der Dokumentation ist die Wundbeschreibung mit Einschätzung zum Wundverlauf, insbesondere unter Berücksichtigung der folgenden Parameter alle 7 Tage, oder beim Eintritt wesentlicher Veränderungen, anzugeben:

  • Wundlokalisation,
  • Wundgröße,
  • Wundfläche, Gewebeart,
  • Wundrand,
  • Wundumgebung,
  • Wundexsudat,
  • Wundgeruch.

Mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten ist in der Regel eine Fotodokumentation durch den spezialisierten Leistungserbringer zu führen.

Im Rahmen der Wundversorgung sind wund- und therapiebedingte Einschränkungen der oder des Versicherten, die Selbstmanagementkompetenz von Versicherten und Angehörigen und die Auswirkungen auf die Lebensqualität zu erfassen und zu berücksichtigen. Zu erheben zu Beginn der Versorgung (Initialassessment) sowie alle 4 Wochen (Evaluation). Die verantwortliche Pflegefachkraft bzw. die Fachbereichsleitung führt diese Erhebung durch.
Mit der Evaluation soll erforderlichenfalls eine Anpassung der Maßnahmen bei der verordnenden Vertragsärztin oder dem verordnenden Vertragsarzt angeregt werden, zudem ist es die Grundlage für die Neuausstellung der HKP Verordnung.

Insbesondere bei neu aufgetretenen Entzündungszeichen, Schmerzen oder bei Verschlechterung des Wundzustandes sowie der zugrundeliegenden chronischen Krankheit informiert der spezialisierte Leistungserbringer umgehend die verordnende Vertragsärztin oder den verordnenden Vertragsarzt.

Überleit- und Entlassmanagement

Das Überleit- und Entlassmanagement erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Krankenhaus, Reha-Einrichtung, Krankenkasse, den der Versorgung beteiligten Vertragsärztinnen und Vertragsärzten und den anderen hieran Beteiligten unter Einbeziehung des spezialisierten Leistungserbringers (siehe auch: § 39 Abs. 1a Satz 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 4 Satz 4 SGB V).

Netzwerkarbeit und Kooperation

Der spezialisierte Leistungserbringer gewährleistet eine enge Abstimmung mit der behandelnden Vertragsärztin oder dem behandelnden Vertragsarzt sowie eine regelmäßige Kommunikation mit weiteren an der Versorgung Beteiligten.

Sofern entsprechende Möglichkeiten vorhanden sind, soll der spezialisierte Leistungserbringer unter Beachtung des rechtlich Zulässigen mit anderen an der Versorgung Beteiligten (z.B. Kliniken, Spezialambulanzen) im Sinne eines Netzwerkes zusammenarbeiten.

Diese Zusammenarbeit ist transparent und nachvollziehbar darzustellen.